Vertrauliches muss vertraulich bleiben. Das ist nicht bloß Ehrensache, sondern auch ein wichtiges Rechtsgut, das im deutschen Recht seit Jahrhunderten Schutz genießt.
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02.02.2026 15:00 Uhr |

Vertrauliches muss vertraulich bleiben. Das ist nicht bloß Ehrensache, sondern auch ein wichtiges Rechtsgut, das im deutschen Recht seit Jahrhunderten Schutz genießt.
Das Briefgeheimnis, das in verschiedenen Formen bereits im frühen 18. Jahrhundert bestand, hat es direkt bis in Art. 10 des deutschen Grundgesetzes (GG) der Gegenwart geschafft. § 202 des Strafgesetzbuchs (StGB) bedroht seine Verletzung mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafen. Allerdings bezieht es sich nur auf das unbefugte Öffnen verschlossener Schriftstücke oder Abbildungen. Postkarten oder Pakete wiederum unterliegen dem Postgeheimnis; dieses ist unter anderem Gegenstand von § 206 StGB. Auch vertrauliche Gespräche sind im Blick des Strafgesetzbuchs: § 201 StGB verbietet etwa das Mitschneiden und Abhören nicht öffentlich gesprochener Worte.
Wenn es um digitale Chatkommunikation geht, kommt das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG ins Spiel. § 206 StGB bedroht dessen Verletzung, also das unbefugte Abfangen, Öffnen oder Zugänglichmachen von Nachrichten und Kommunikationsdaten, mit Strafen. Dieser Paragraf zielt allerdings auf Täter, die im beruflichen Rahmen damit beschäftigt sind, Post- oder Telekommunikationsdienste zu erbringen. Zwar kommen auch Privatleute in Konflikt mit dem Gesetz, die unabhängig von solchen Unternehmen Vertrauliches öffentlich machen, ohne dafür das Einverständnis des Absenders zu haben. Dabei geht es allerdings primär um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten.